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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
HOTELLERIE 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom
15.11.2006
Inhaltsübersicht
§ 1
Geltungsbereich………………………………………………………………………………………………
………….. 2
§ 2
Begriffsdefinitionen ………………………………………………………………………………………….
………… 2
§ 3
Vertragsabschluss – Anzahlung ………………………………………………………………………………….
… 3
§ 4
Beginn und Ende der Beherbergung ……………………………………………………………………………… 3
§ 5
Rücktritt vom Beherber
gungsvertrag – Stornogebühr ……………………………………………………… 4
§ 6
Beistellung einer Ersatzunterkunft ……………………………………………………………………………..
…. 5
§ 7
Rechte des Vertragspartners……………………………………………………………………………………
……. 5
§ 8
Pflichten des Vertragspartners …………………………………………………………………………………
…… 6
§ 9
Rechte des Beherbergers ……………………………………………………………………………………….
…….. 6
§ 10 Pflichten des Beherbergers……………………………………………………………………………………
……… 7
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen ……………………………………… 7
§ 12 Haftungsbeschränkungen ……………………………………………………………………………………….
……. 8
§ 13 Tierhaltung …………………………………………………………………………………………………
……………… 8
§ 14 Verlängerung der Beherbergung …………………………………………………………………………………
… 9
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertra
ges – Vorzeitige Auflösung…………………………………….. 9
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag……………………………………………. 10
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl ……………………………………………………………….. 11
§ 18 Sonstiges…………………………………………………………………………………………………..
……………… 12

2
§ 1
Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingu
ngen für die Hotelle
rie (im Folgenden
„AGBH 2006“) ersetzen die bisherigen
ÖHVB in der Fassung vom 23. Septem-
ber 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schlie
ßen Sondervereinbarungen ni
cht aus. Die AGBH 2006
sind gegenüber im Einzelnen getr
offenen Vereinbarungen subsidiär.
§ 2
Begriffsdefinitionen
2.1
Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“:
Ist eine natürliche oder juristische
Person, die Gäste gegen Entgelt be-
herbergt.
„Gast“:
Ist eine natürliche Person, die Beher-
bergung in Anspruch
nimmt. Der Gast
ist in der Regel zugleich Vertragspart-
ner. Als Gast gelten auch jene Perso-
nen, die mit dem Vertragspartner an-
reisen (zB Familienmitglieder, Freun-
de etc).
„Vertragspartner“: Ist eine na
türliche oder juristische Per-
son des In- oder Auslandes, die als
Gast oder für einen Gast einen Beher-
bergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“:
Die Begriffe sind im Sinne des Kon-
sumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu
verstehen.
„Beherbergungs-
vertrag“:
Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene
Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nä-
her geregelt wird.

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§ 3
Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch
die Annahme der Bestellung des Ver-
tragspartners durch den Beherberger zust
ande. Elektronische Erklärungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, für die
sie bestimmt sind, diese unter gewöhnli-
chen Umständen abrufen kann, und der
Zugang zu den bekannt gegebenen Ge-
schäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den
Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschließen, dass der Vertragspartner eine
Anzahlung leistet.
In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der An
nahme der schriftlichen oder mündlichen
Bestellung des Vertragspart
ners, den Vertragspartner
auf die geforderte Anzah-
lung hinzuweisen. Erklärt sich der Vert
ragspartner mit der An
zahlung (schriftlich
oder mündlich) einverstanden, kommt de
r Beherbergungsvertrag mit Zugang der
Einverständniserklärung über die Bezahlung
der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet,
die Anzahlung späteste
ns 7 Tage (einlan-
gend) vor der Beherbergung
zu bezahlen. Die Kosten fü
r die Geldtransaktion (zB
Überweisungsspesen) trägt der Vertragspa
rtner. Für Kredit- und Debitkarten gel-
ten die jeweiligen Bedingunge
n der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4
Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so
der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten Rä
ume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunfts-
tag“) zu beziehen.
4.2
Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr
Früh in Anspruch genommen, so zählt
die vorhergegangene Nacht
als erste Übernachtung.
4.3
Die gemieteten Räume sind durch den Ve
rtragspartner am Tag der Abreise bis
12.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger
ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemietet
en Räume nicht fristgerecht freigemacht
sind.

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§ 5
Rücktritt vom Beherbergung
svertrag – Stornogebühr
Rücktritt durch den Beherberger
5.1
Sieht der Beherbergungsvertrag eine
Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht
geleistet, kann der
Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2
Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinba
rten Ankunftstages nicht erscheint, be-
steht keine Beherbergungsp
flicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeit-
punkt vereinbart wurde.
5.3
Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (sie
he 3.3) geleistet,
so bleiben dagegen
die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uh
r des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Be
i Vorauszahlung von mehr al
s vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vier
ten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, de
r Gast gibt einen späteren Ankunftstag
bekannt.
5.4
Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinba
rten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den
Beherberger, aus sachlich gerechtfer-
tigten Gründen, es sei denn,
es wurde etwas anderes ve
reinbart, durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertrags
partner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem verei
nbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag
ohne Entrichtung einer Storn
ogebühr durch einseitige Er-
klärung durch den Vertragspa
rtner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im
§ 5.5. festgelegten Zeitraums
ist ein Rücktritt durch einseitige
Erklärung des Vertragspartners nur unte
r Entrichtung folgender Stornogebühren
möglich:
– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40
% vom gesamten A
rrangementpreis;
– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70
% vom gesamten A
rrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftst
ag 90 % vom gesamten Arrangementpreis
.

5
bis 3 Monate
3 Monate bis 1
Monat
1 Monat bis 1
Woche
In der letzten
Woche
keine Stornoge-
bühren
40 %
70 %
90 %
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag de
r Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare
außergewöhnliche Umstände (zB extre-
mer Schneefall, Hochwasser etc) säm
tliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflic
htet, das vereinbarte Entgelt für die Ta-
ge der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflic
ht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemög-
lichkeit wieder auf, wenn die Anreise inne
rhalb von drei Tagen wieder möglich
wird.
§ 6
Beistellung
einer Ersatzunterkunft
6.1
Der Beherberger kann dem
Vertragspartner bzw den Gä
sten eine adäquate Er-
satzunterkunft (gleicher Qualität) zur
Verfügung stellen,
wenn dies dem Ver-
tragspartner zumutbar ist, besonders
wenn die Abweichung geringfügig und sach-
lich gerechtfertigt ist.
6.2
Eine sachliche Rechtfertigung ist beispiel
sweise dann gegeben, wenn der Raum
(die Räume) unbenutzbar geworden ist (s
ind), bereits einquartierte Gäste ihren
Aufenthalt verlängern, eine Überbuchu
ng vorliegt oder sonstige wichtige betrieb-
liche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3
Allfällige Mehraufwendungen für das Ersa
tzquartier gehen auf Kosten des Be-
herbergers.
§ 7
Rechte des Vertragspartners
7.1
Durch den Abschluss eines Beherbergungsv
ertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den üblichen
Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes,
die üblicher Weise und o
hne besondere Bedingun-
gen den Gästen zur Benützung zugänglich
sind, und auf die übliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte ge
mäß allfälligen Hotel- und/oder Gäste-
richtlinien (Hausordnung) auszuüben.

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§ 8
Pflichten des Vertragspartners
8.1
Der Vertragspartner ist verpflichtet, sp
ätestens zum Zeitpun
kt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger
Mehrbeträge, die au
f Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/
oder die ihn begleitenden Gästen ent-
standen sind zuzüglich gesetzliche
r Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2
Der Beherberger ist nicht verpflichtet,
Fremdwährungen zu
akzeptieren. Akzep-
tiert der Beherberger Fremdwährungen,
werden diese nach Tunlichkeit zum Ta-
geskurs in Zahlung geno
mmen. Sollte der Beherber
ger Fremdwährungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so
trägt der Vertragspartner alle damit
zusammenhängenden Kosten, etwa Erku
ndigungen bei Kreditkartenunterneh-
mungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherber
ger gegenüber für jede
n Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige
Personen, die mit Wissen od
er Willen des Vertrags-
partners Leistungen des Beherbergers
entgegennehmen, verursachen.
§ 9
Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspa
rtner die Bezahlung des bedu
ngenen Entge
lts oder ist
er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehal-
tungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie da
s gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertrags
partner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht
steht dem Beherberger weiters zur Si-
cherung seiner Forderung aus dem Beherb
ergungsvertrag, insb
esondere für Ver-
pflegung, sonstiger Auslagen, die für de
n Vertragspartner gemacht wurden und
für allfällige Ersatzansp
rüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vert
ragspartners oder zu außergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr
und vor 6,00 Uhr) verlangt
, so ist der Beherberger
berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu ve
rlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen.
Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf
jederzeitige Abrechnu
ng bzw Zwischenab-
rechung seiner Leistung zu.

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§ 10
Pflichten des Beherbergers
10.1
Der Beherberger ist verpflichtet, die ve
reinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden
Umfang zu erbringen.
10.2
Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen
des Beherbergers, die nicht im Beher-
bergungsentgelt inbegriffe
n sind, sind beispielhaft:
a)
Sonderleistungen der Beherbergung, di
e gesondert in Re
chnung gestellt
werden können, wie die Bereitstell
ung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
b)
für die Bereitstellung von Zusatz- bzw
Kinderbetten wird ein ermäßigter
Preis berechnet.
§ 11
Haftung des Beherbergers für Schä
den an eingebrachten Sachen
11.1
Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff
ABGB für die vom Vertragspartner ein-
gebrachten Sachen. Die Haftung des Behe
rbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom
Beherberger befugten Leuten überge-
ben oder an einen von dies
en angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der
Beweis nicht gelingt, haftet der Beher-
berger für sein eigenes Verschulden oder
das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Be
herberger haftet gemäß § 970 Abs 1
ABGB höchstens bis zu de
m im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die
Haftung der Gastwirte und anderer Untern
ehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertrags
partner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an eine
m besonderen Aufbewahrungsort zu hin-
terlegen nicht unverzüglich nach, ist de
r Beherberger aus jeglicher Haftung be-
freit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweilig
en Beherbergers begrenzt. Ein Ver-
schulden des Vertragspartners oder
Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2
Die Haftung des Beherbergers ist für le
ichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird
die Haftung auch für grobe Fahrläs-
sigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall tr
ägt der Vertragspartner die Beweislast
für das Vorliegen des Verschuldens. Folg
eschäden oder indirekte Schäden sowie
entgangene Gewinne werden
keinesfalls ersetzt.
11.3
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere
haftet der Beherberger nur bis zum Be-
trag von derzeit € 550,–. Der Beherberge
r haftet für einen
darüber hi
nausgehen-
den Schaden nur in dem Fall, dass er di
ese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffen-
heit zur Aufbewahrung übernommen hat ode
r in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute versc
huldet wurde. Die Haftungsbeschränkung
gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.

8
11.4
Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld
und Wertpapieren kann der Beherber-
ger ablehnen, wenn es sich um wesentlic
h wertvollere Gegens
tände handelt, als
Gäste des betreffenden Beherbergungsbet
riebes gewöhnlich in Verwahrung ge-
ben.
11.5
In jedem Fall der übernommenen Aufbewah
rung ist die Haftun
g ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner
und/oder Gast den eingetret
enen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzüglich dem Beherberger anzei
gt. Überdies sind diese Ansprüche in-
nerhalb von drei Jahren ab Kenntnis
oder möglicher Kenntnis durch den Ver-
tragspartner bzw Gast gerichtlich geltend
zu machen; sonst ist das Recht erlo-
schen.
§ 12
Haftungsbeschränkungen
12.1
Ist der Vertragspartner ein Konsument,
wird die Haftung des Beherbergers für
leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme
von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehme
r, wird die Haftung de
s Beherbergers für
leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgesch
lossen. In diesem Fall trägt der Ver-
tragspartner die Beweislast für das Vo
rliegen des Verschuldens. Folgeschäden,
immaterielle Schäden oder
indirekte Schäden sowie en
tgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden
findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13
Tierhaltung
13.1
Tiere dürfen nur nach vorher
iger Zustimmung des Behe
rbergers und allenfalls
gegen eine besondere Vergüt
ung in den Beherbergungsb
etrieb gebracht werden.
13.2
Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt
, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu
verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete
Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
lassen.
13.3
Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Ti
er mitnimmt, hat über eine entsprechen-
de Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine
Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch mögliche durch Tiere verursachte
Schäden deckt, zu verfügen. Der Nach-
weis der entsprechenden Versicherung ist
über Aufforderung de
s Beherbergers zu
erbringen.

9
13.4
Der Vertragspartner bzw sein Versichere
r haften dem Beherberger gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Scha
den, den mitgebrachte Ti
ere anrichten. Der Scha-
den umfasst insbesondere auch jene Er
satzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenüber Dritte
n zu erbringen hat.
13.5
In den Salons, Gesellschaf
ts-, Restauranträumen und
Wellnessbereichen dürfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14
Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch
darauf, dass sein Aufenthalt verlängert
wird. Kündigt der Vertragspartner seinen
Wunsch auf Verlängerung des Aufent-
halts rechtzeitig an, so kann der Behe
rberger der Verlängerung des Beherber-
gungsvertrages zustimmen.
Den Beherberger trifft da
zu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag de
r Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare a
ußergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche
Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergu
ngsvertrag für die Dauer der Unmöglich-
keit der Abreise automatisch verlängert.
Eine Reduktion des Entgelts für diese
Zeit ist allenfalls nur dann möglich,
wenn der Vertragspart
ner die angebotenen
Leistungen des Beherbergu
ngsbetriebes infolge der
außergewöhnlichen Witte-
rungsverhältnisse nicht zur Gänze nutze
n kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, da
s dem gewöhnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
§ 15
Beendigung des Beherbergungsvert
rages – Vorzeitige Auflösung
15.1
Wurde der Beherbergungsvertrag auf besti
mmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2
Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so
ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verla
ngen. Der Beherberger wird
in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung de
r bestellten Räume er
halten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der
Beherbergungsbetrieb
im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der
vom Gast bestellten Räum
lichkeiten vollständig aus-
gelastet ist und die Räumlichkeit auf Gru
nd der Stornierung de
s Vertragspartners
an weitere Gäste vermietet werden kann.
Die Beweislast der Ersparnis trägt der
Vertragspartner.
15.3
Durch den Tod eines Gastes endet
der Vertrag mit dem Beherberger.

10
15.4
Wurde der Beherbergungsvert
rag auf unbestimmte Zeit a
bgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis
10.00 Uhr des dritten
Tages vor dem beab-
sichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5
Der Beherberger ist berechtigt, den Beherb
ergungsvertrag mit
sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufz
ulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
der Gast
a)
von den Räumlichkeite
n einen erheblich nachteilig
en Gebrauch macht oder
durch sein rücksichtslose
s, anstößiges oder sonst
grob ungehöriges Verhal-
ten den übrigen Gästen, dem Eigentüm
er, dessen Leute oder den im Beher-
bergungsbetrieb wohne
nden Dritten gegenüber da
s Zusammenwohnen ver-
leidet oder sich gegenübe
r diesen Personen einer m
it Strafe bedrohten Hand-
lung gegen das Eigentum
, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;
b)
von einer ansteckenden Krankheit oder
eine Krankheit, die über die Beher-
bergungsdauer hinausgeht
, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c)
die vorgelegten Rechnungen bei Fälligke
it innerhalb einer zumutbar gesetz-
ten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6
Wenn die Vertragserfüllung durch ein al
s höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussp
errung, behördliche Verfügungen etc)
unmöglich wird, kann der Beherberger de
n Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen,
sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der
Beherberger von sein
er Beherbergungs-
pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
§ 16
Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1
Erkrankt ein Gast während seines Aufentha
ltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger über Wunsch des Gastes
für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Ge-
fahr in Verzug, wird der Beherberger di
e ärztliche Betreuung
auch ohne besonde-
ren Wunsch des Gastes veranlassen, dies
insbesondere dann
, wenn dies notwen-
dig ist und der Gast hiezu selb
st nicht in der Lage ist.
16.2
Solange der Gast nicht in der Lage ist,
Entscheidungen zu treffen oder die Ange-
hörigen des Gastes nicht kontaktiert we
rden können, wird
der Beherberger auf
Kosten des Gasten für ärztliche Behandl
ung sorgen. Der Umfang dieser Sorge-
maßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunk
t, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheitsfall benachrichtigt worden
sind.

11
16.3
Der Beherberger hat gegenüber dem Vert
ragspartner und dem Gast oder bei To-
desfall gegen deren Rechtsnachfolger insb
esondere für folgende Kosten Ersatz-
ansprüche:
a)
offene Arztkosten, Kosten für Kra
nkentransport, Medikamente und Heilbe-
helfe
b)
notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c)
unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettw
äsche und Betteinrichtung, anderen-
falls für die Desinfektion oder gründlic
he Reinigung all dieser Gegenstände,
d)
Wiederherstellung von Wänden, Einricht
ungsgegenständen, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der
Erkrankung oder den Todesfall ver-
unreinigt oder beschädigt wurden,
e)
Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit
vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzüglich allfälliger Tage
der Unverwendbarkeit der Räume wegen
Desinfektion, Räumung o. ä,
f)
allfällige sonstige Schäden, di
e dem Beherberger entstehen.
§ 17
Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1
Erfüllungsort ist der Ort, an dem de
r Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichisc
hem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationale
n Privatrechts (insb IPRG und EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zw
eiseitigen Unternehme
rgeschäft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger
überdies berechtigt is
t, seine Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und s
achlich zuständigem Gericht geltend zu
machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit ei
nem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Au
fenthalt in Österreich hat, geschlos-
sen, können Klagen gegen den Verbrauc
her ausschließlich am Wohnsitz, am ge-
wöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschä
ftigungsort des Verbrauchers einge-
bracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit ei
nem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in
einem Mitgliedsstaat der Eu
ropäischen Union (mit Aus-
nahme Österreichs), Island, Norwegen ode
r der Schweiz, hat, ist das für den
Wohnsitz des Verbrauchers
für Klagen gegen den Ve
rbraucher örtlich und sach-
lich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

12
§ 18
Sonstiges
18.1
Sofern die obigen Bestimm
ungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Fris
t anordnenden Schriftstückes an die Ver-
tragspartner, welche die Frist zu wahren
hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet,
in welchen der Zeit-
punkt oder die Ereignung fällt, nach der
sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten
bestimmte Fristen beziehen
sich auf denjenigen Ta-
ge der Woche oder des Monates, welcher
durch seine Benennung
oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu
zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem M
onat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils andere
n Vertragspartner am
letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3
Der Beherberger ist berechtigt, gegen Fo
rderung des Vertrags
partners mit eige-
nen Forderungen aufzurechnen.
Der Vertragspartner ist
nicht berechtigt mit eige-
nen Forderungen gegen Forderungen des Be
herbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunfähig oder
die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder
vom Beherberger anerkannt.
18.4
Im Falle von Regelungslücken gelten di
e entsprechenden gesetzlichen Bestim-
mungen.